Endlich Hochsommer! Bestes Wetter also, um mit dem Boot einen unbeschwerten Tag auf dem Wasser zu verbringen. Bei mir dürfen dabei drei Dinge auf keinen Fall fehlen: eine Sonnenbrille, die Sonnencreme und natürlich kühle Drinks. Für die Gäste ist eine Flasche Weißwein dabei, für mich selbst dagegen nur alkoholfreie Getränke.
In der Abgeschiedenheit einer schönen Bucht und im Kreise von Freunden kann man schnell vergessen, dass man sich den See oder den Fluss mit vielen weiteren Verkehrsteilnehmern teilt. Dass ich im Zweifelsfall sehr schnell reagieren, eine Entscheidung treffen und entschlossen handeln muss. Und ich frage mich, ob ich dazu wirklich noch in der Lage wäre, wenn ich mich ebenfalls in der prallen Sonne am Weißwein gütlich getan hätte. Und welche offiziellen Regelungen gelten überhaupt für mich als Bootsführer bezüglich des Verzehrs alkoholhaltiger Getränke?
Promillegrenzen auf deutschen Gewässern
Nun, die entsprechenden Gesetze findet man in der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) und in der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO). In den beiden Gesetzestexten ist eindeutig festgelegt, dass ein Schiffführer nicht „durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein“ darf – und ab wann genau eine solche Beeinträchtigung vorliegt. Demnach gilt auf allen befahrbaren deutschen Gewässern eine Promillegrenze von 0,5. Ab diesem Grenzwert wird der Führer eines Wasserfahrzeugs als fahruntauglich eingestuft. Eine Ausnahme bildet der Bodensee, auf dem die Grenze bei 0,8 Promille liegt, da es sich um ein internationales Gewässer handelt. Auf den Grenzgewässern Oder, Westoder und Lausitzer Neiße ist man dagegen weitaus strenger: hier liegt die Grenze schon bei 0,2 Promille.
„0,5 Promille? Da wären ein, zwei Gläschen ja kein Problem“, denke ich mir. Doch dann halte ich inne. Zum einen, weil ich weiß, wie schnell der Alkohol einem auf dem sonnigen Deck eines Bootes zu Kopfe steigen kann und zum anderen, da mir ein weiterer Absatz im Gesetzestext ins Auge fällt. Ähnlich wie im Straßenverkehr, wo bei Fahrauffälligkeiten auch unter der erlaubten Promillegrenze bereits mit Konsequenzen gerechnet werden muss, kann bei der Schifffahrt bei „Ausfallerscheinungen“ nämlich schon ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erfolgen. All diese Regelungen gelten übrigens für ausnahmslos alle Wasserfahrzeuge – sogenannte „Kleinstfahrzeuge“ wie Kanus, Ruderboote oder Flösse sind davon keinesfalls ausgenommen.
Was passiert bei Verstößen?
Doch was passiert, wenn die Wasserschutzpolizei mich anhält und einen Verstoß gegen die oben genannten Gesetze feststellt? Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze werden bei einem Blutalkoholwert unter 1,09 Promille in der Regel als Ordnungswidrigkeit angesehen. In der Binnenschifffahrt bedeutet das ein Bußgeld zwischen 350€ und 2500€. In der Seeschifffahrt liegt das Bußgeld dagegen zwischen 750€ und 2500€. Schon unangenehm, aber richtig weh tut es, wenn neben einer Geldstrafe auch noch die Fahrerlaubnis oder der Führerschein entzogen wird. Sogar Freiheitsstrafen sind möglich oder etwa die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille. Bei besonders argen Verstößen kann dann auch der KFZ-Führerschein einkassiert werden. Mit zu viel Alkohol am Ruder erwischt zu werden ist also wahrlich kein Vergnügen.
Was passiert, wenn ich unter Alkoholeinfluss ein anderes Boot beschädige? Die Antwort ist ganz einfach: Dann wird es richtig teuer. Denn in so einem Fall sind Schäden an fremdem Eigentum nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt – ich hafte also mit meinem Privatvermögen. Ganz auszudenken, sollten dabei Personen zu Schaden kommen.
Ich für meinen Teil bin schon vor langer Zeit zu dem Schluss gekommen, dass mir das Risiko von Alkohol am Steuer viel zu hoch und der Genuss es absolut nicht wert ist. Nicht, weil die Geldstrafen so hoch sind oder ich meinen Führerschein verlieren könnte – nein, vielmehr graut es mir davor, dass ich durch alkoholinduzierte Unachtsamkeit einen anderen Menschen verletzen könnte. Das könnte ich mir selbst wohl nie verzeihen. Um mich selbst und vor allem die anderen Verkehrsteilnehmer vor den unangenehmen Folgen von Trunkenheit im Schiffsverkehr zu schützen, trinke ich also, wenn ich mit meinem Boot unterwegs bin, lieber etwas Alkoholfreies. Denn als Wassersportliebhaber kann ich Sonne, Wind und Wellen ebenso gut auch nüchtern genießen.

Sandra Ahrabian
Vorstandsvorsitzende BAVARIA AG