Der nachfolgende Fachtext zum Thema VAT-Leitlinien in Malta, wurde von RA Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann verfasst und mit freundlicher Genehmigung der Quelle (www.superyachtforum.eu) entnommen.
Ein EU-Infringement und die Inkompatibilität des “Malta Yacht Lease Scheme”mit EU-Recht (EUGH/Mercedes Case) führte im August 2018 zu dessen Ende.
Malta hat nun am 28. Februar 2019 neue VAT-Leitlinien für ein operatives Nutzung-Leasing bei Übergabe/Lieferort der Yacht in Malta veröffentlicht.
VAT-Leitlinien – Malta

Das neue Leasing-Angebot aus Malta hat mit dem alten nichts gemein! Es ist KEIN VAT-“Versteuerungsturbo” mehr, wo nach – meist – 12 Monaten Abzahlungs-Leasings das “VAT-PAID” auf die Yacht erteilt wird, sondern ist ein reines operatives Nutzungs-Lease, bei dem die Yacht VAT FREI bleibt und der Eigner/Nutzer lediglich auf die Nutzung der Yacht in EU Gewässern nach bestimmten Quotenformeln Mehrwertsteuer entrichtet. Die Yacht kann EX VAT wieder verkauft werden.
Damit kann gegenüber der beim Kauf sonst fälligen vollen Steuer auf den Yachtkaufpreis Liquidität gespart werden. Nach den neuen Leitlinien wird die maltesische MwSt auf in Malta laufende Leasingverhältnisse auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung der Yacht berechnet. Dies bedeutet, dass auf den Teil des Leasingverhältnisses, der auf die tatsächliche Nutzung der Yacht in Nicht-EU- oder internationalen Gewässern entfällt, KEINE Mehrwertsteuer erhoben wird.
Ob das der Fall ist, muss im EINZELFALL genau geprüft und berechnet werden. Das neuen Lease ist kein 08/15 Modell mehr wie zuvor mit fixen Standards und der Annahme, dass eine Yacht bestimmter Grüße sich einen bestimmten Prozentsatz nicht in EU Gewässern bewegt, sondern hochvariabel und vom individuellen Nutzungsverhalten und den steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Nutzers abhängig.
Der Gesetzestext ist sehr kompliziert und verklausuliert formuliert und entscheidende Fragen wie die Bemessungsgrundlage für das Lease oder den Wert der Yacht nach einem Lease sind im Einzelfall zu klären.
Dennoch, hier in einem ersten Überblick die Bedingungen für die voraussichtliche Anwendung der Leitlinien:
Um in den Genuss der Leitlinien für das Yacht-Leasing zu kommen, müssen aus unserer Sicht zusammengefasst folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Bei langfristigen Leasingverhältnissen muss der Leasinggeber in Malta für Mehrwertsteuerzwecke niedergelassen sein.
- Bei langfristigen Leasingverhältnissen über 90 Tagen darf der Leasingnehmer, der in oder außerhalb Maltas ansässig sein kann, die Yacht NUR für private Zwecke mieten; Charter nicht möglich!
- In allen Fällen muss der Leasing-Geber über eine gültige maltesische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen und die Yacht muss dem Mieter in Malta zur Verfügung gestellt werden.
- Leasing-Geber und Leasing-Nehmer müssen einen Leasing-Vertrag über die Yacht schließen, der dem Finanzministerium vorzulegen ist.
- Der Leasing-Geber muss die maltesische Mehrwertsteuer auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung anwenden.
- Der Leasing-Nehmer muss angemessene Aufzeichnungen führen, um die tatsächliche Nutzung der Yacht innerhalb/außerhalb des EU-Gebiets dem Leasing-Geber (und dieser dem Ministerium) regelmäßig (längstens mittel jährlicher Erklärung) nachzuweisen.
- MwSt-Erhebung erfolgt auf der Grundlage einer wirksamen EU-Nutzung.
Nach den Vorschriften ist der Leasing-Geber verpflichtet, dem Leasing-Nehmer die MwSt auf das Leasingentgelt zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.
In der Regel werden maltesische Mehrwertsteuererklärungen vierteljährlich eingereicht. In diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass im Allgemeinen die Leasing-Zahlungen für Yachten im Voraus gezahlt werden, sehen die Leitlinien einen Anpassungsmechanismus vor, der sicherstellt, dass die endgültige MwSt-Abgabe der tatsächlichen Nutzung der Yacht innerhalb der EU entspricht. Wir gehen davon aus, dass die Erklärungsrhythmen praktikabel bei Jahres-Leaseverträgen auch jährlichen erfolgen können, um nicht in unnötige Bürokratie auszuarten.
Die Leitlinien sehen vor, dass bei den Leasingraten die MwSt vorläufig auf der Grundlage des Prozentsatzes der tatsächlichen Nutzung der Yacht in der EU im jeweiligen Vorjahr erhoben wird. Diese vorläufige MwSt muss nach einer bestimmten Formel jährlich angepasst werden, um dem tatsächlichen Verhältnis zwischen tatsächlicher Nutzung in der EU in der jeweils laufenden Periode Rechnung zu tragen. In den Leitlinien sind ferner Vorschriften für die Erhebung dieser vorläufigen Mehrwertsteuer im ersten jährlichen Lease-Zeitraum festgelegt. Für MwSt-Anpassungen, die gemäß den Leitlinien vorgenommen werden, fallen keine Sanktionen oder Zinsen an.
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